Einleitung

Die Frage, ob Thing-Versammlungen als frühe Form von Demokratie verstanden werden können, berührt zentrale Probleme der Geschichts- und Politikwissenschaft: Was ist Demokratie, welche Kriterien müssen erfüllt sein, und inwiefern lassen sich moderne politische Konzepte auf vormoderne Gesellschaften anwenden? Die Thing-Versammlungen der germanischen und nordgermanischen Welt gelten als bedeutende Institutionen kollektiver Entscheidungsfindung im frühen Mittelalter. Sie verbanden Rechtsprechung, politische Beratung und soziale Integration. Dieser Aufsatz untersucht, inwiefern Thing-Versammlungen demokratische Elemente aufwiesen, wann und wo sie existierten, wer an ihnen teilnehmen durfte und wo ihre strukturellen Grenzen lagen. Ziel ist eine differenzierte Bewertung auf universitärem Niveau, die zwischen normativer Demokratievorstellung und historischer Realität vermittelt.
Zum Abschluss eine Art fiktiver Augenzeugenbericht – eine Frau nimmt ausnahmsweise an einem Thing teil.

Bild: Gezogene Waffen lokal nur bei Abstimmung erlaubt

Begriff und Ursprung des Things

Das Wort Thing stammt aus dem Germanischen (þenga-, „Versammlung, Übereinkunft“) und steht in Verbindung mit dem gotischen þeihs („Zeit“), was darauf hindeutet, dass Things meist zu festen Zeiten stattfanden. Die ältesten physischen Belege des Begriffs finden sich auf Altarsteinen von friesischen Söldnern entlang des Hadrianswalls von ca. 122 u.Z., die dem Gott Mars Thincsus – einem Gott des Things – geweiht waren.

Ursprünglich bezeichnete Thing eine „Volks- und Gerichtsversammlung“. Im alemannischen Raum und im Rheinland blieb die Bedeutung bis ins 17. Jahrhundert in Begriffen wie Dinghof erhalten, einem Hof, der mit dem Niedergericht verbunden war. Gleichzeitig wandelte sich das Wort in Laut und Bedeutung: Aus dem altnordischen þing wurden das neuhochdeutsche Ding und das englische thing. Die heutige Bedeutung „Sache“ leitet sich von den auf den Gerichtsversammlungen behandelten Rechtssachen ab und wurde später allgemein auf Gegenstände oder Angelegenheiten übertragen.
Im Norden Europas blieb die ursprüngliche Bedeutung lebendig: Das isländische Parlament heißt Alþingi, in Dänemark Folketing, in Norwegen Storting und auf den Färöern Løgting. Auch Amtsgerichte tragen dort noch die Bezeichnung tingsrätt (Schweden) bzw. tingrett (Norwegen). Selbst die finnlandschwedische Volksvertretung verwendet den Begriff folkting. Die Namen für das Sameting in Norwegen und Schweden stammen ebenfalls davon ab.
Im Deutschen ist das Wort in Ableitungen wie dinglich („das Gericht betreffend“), dingfest, dingflüchtig oder im alten Verb dingen erhalten (z. B. gedungen, sich verdingen, Bedingung, unabdingbar). Der Dienstag ist dem germanischen Gott Tiwaz/Tyr als Schutzgott des Things gewidmet. Auch in vielen Ortsnamen lebt der Begriff fort, zum Beispiel Thüngen, Dingden, Denghoog, Dingstätte in Deutschland, Tingvoll, Tingvatn in Norwegen oder Þingvellir in Island. Diese historischen Bezeichnungen unterscheiden sich von den Thingplätzen, die während der NS-Zeit, in der die alten germanischen Worte übrigens ungern gesehen wurden, für ideologisch geprägte Thingspiele errichtet wurden.
In der deutschen Übersetzung von „Der Herr der Ringe“ wird die Versammlung der Ents als „Entthing“ bezeichnet (im Original entmoot).


Bereits antike Autoren wie Tacitus beschrieben in seiner Germania (um 98 n. Chr.) Versammlungen freier Männer, in denen politische und rechtliche Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen wurden. Diese frühen Berichte gelten als wichtige, wenn auch kritisch zu lesende Quellen für die Existenz proto-institutionalisierter Versammlungen. Things waren keine staatlichen Parlamente im modernen Sinn, sondern Teil einer personalen, konsensorientierten Herrschaftsordnung ohne ausgeprägte Bürokratie.

Zeitliche Einordnung: Von wann bis wann gab es Things?

Thing-Versammlungen lassen sich grob von der römischen Kaiserzeit (1.–4. Jahrhundert n. Chr.) aber bis in das hohe Mittelalter (12.–14. Jahrhundert) nachweisen. Ihre konkrete Ausprägung variierte stark je nach Region:
Frühe Phase (1.–5. Jahrhundert): Things als Stammes- und Volksversammlungen bei kontinentalgermanischen Gruppen (z. B. Franken, Sachsen, Alemannen).
Frühmittelalter (6.–10. Jahrhundert): Institutionalisierung von Things im Zuge von Stammeskönigtümern; zunehmende Einbindung in königliche Herrschaft.
Hochmittelalter (11.–14. Jahrhundert): Fortbestehen besonders in Skandinavien und Island, während sie im kontinentalen Europa zunehmend von feudalen Gerichtsstrukturen verdrängt wurden.
In Island bestand das Althing seit 930 n. Chr. und gilt als eines der ältesten bis heute bestehenden Parlamente der Welt. In Norwegen, Schweden und Dänemark hielten sich regionale Things teilweise bis in die frühe Neuzeit.

Räumliche Verbreitung

Thing-Versammlungen waren im gesamten germanischsprachigen Raum verbreitet, also für Kontinentaleuropa das heutige Deutschland, Niederlande, Teile Frankreichs (fränkische Gebiete). Des Weiteren für die heutigen britischen Inseln: Angelsächsische folkmoots und witenagemots, beides waren entscheidende frühmittelalterliche Versammlungen im angelsächsischen England, die als Vorläufer des Parlaments gelten. Während Folkmoots (Volksversammlungen) lokale Treffen darstellten, entwickelten sich Witenagemots (Versammlungen der Weisen) ab dem 7. Jahrhundert zu elitären Räten aus Adligen und Klerikern, die den König berieten und Gesetze verabschiedeten. In Skandinavien betraf das Norwegen, Schweden, Dänemark mit lokal und regional organisierten Things sowie Island und die Färöer: Dort gab es besonders ausgeprägte Thing-Traditionen aufgrund fehlender monarchischer Zentralgewalt.

Die Versammlungsorte waren häufig symbolisch aufgeladen: Hügel, Ebenen, Grenzorte oder Plätze mit kultischer Bedeutung. Diese Orte unterstrichen den gemeinschaftlichen und öffentlichen Charakter der Entscheidungen.

Funktionen der Thing-Versammlungen

Things erfüllten mehrere zentrale Funktionen.
Rechtsprechung: Verhandlung von Streitfällen, Verkündung und Auslegung des Gewohnheitsrechts.
Gesetzgebung: Bestätigung oder Weiterentwicklung von Rechtsnormen (meist mündlich überliefert).
Politische Beratung: Diskussion über Krieg, Frieden, Bündnisse oder Führungsfragen.
Soziale Integration: Herstellung von Konsens und kollektiver Identität.
Eine strikte Gewaltenteilung existierte nicht. Recht, Politik und Religion waren eng miteinander verflochten.

Wer war zugelassen? Teilnahme und Ausschluss

Ein zentraler Punkt für die Bewertung der demokratischen Qualität ist die Frage der Teilhabe. Teilnahmeberechtigt waren in der Regel: Freie Männer, Waffenfähige Haushaltsvorstände, Mitglieder der lokalen Gemeinschaft. Ausgeschlossen waren, Frauen, aber wohl als Zeugen zugelassen, siehe unten meine kleine Geschichte; Unfreie (Sklaven, Hörige) und Fremde ohne lokalen Rechtsstatus sowie Kinder und Jugendliche. Die Teilnahme beruhte nicht auf dem Prinzip allgemeiner Gleichheit, sondern auf dem sozialem Status. Innerhalb der Gruppe der freien Männer bestanden zudem erhebliche Machtunterschiede, etwa durch Besitz, Abstammung oder persönliche Gefolgschaften.

Ablauf und Entscheidungsfindung

Entscheidungen auf Things wurden meist durch Akklamation, Konsens oder offene Zustimmung getroffen, nicht durch geheime Abstimmungen. Wortführer (z. B. Häuptlinge, Thingsprecher, Gesetzessprecher) hatten erheblichen Einfluss auf den Prozess. Formale Mehrheitsentscheidungen waren selten, Ziel war vielmehr die Herstellung eines tragfähigen Konsens, neudeutsch „deal“, um Konflikte zu vermeiden. Diese konsensorientierte Praxis unterscheidet sich deutlich von modernen Mehrheitsdemokratien, weist jedoch Parallelen zu deliberativen Demokratiekonzepten auf.

Thing-Versammlungen und Demokratie – ein Kriterienvergleich

Um Things als frühe Demokratie zu bewerten, müssen demokratische Mindestkriterien herangezogen werden, wie
Partizipation: Teilweise gegeben, aber stark eingeschränkt.
Gleichheit: Formal innerhalb der freien Männer, faktisch stark hierarchisch.
Transparenz: Hoch, da öffentlich.
Rechtsbindung: Stark ausgeprägt durch Gewohnheitsrecht.
Repräsentation: Nicht vorhanden.
Things erfüllen somit einige, aber nicht alle demokratischen Kriterien. Sie waren keine Demokratien im modernen Sinn, können jedoch als Vorformen kollektiver politischer Partizipation gelten.

Forschungsperspektiven und Deutungen

Die Forschung ist in der Bewertung gespalten. Ältere nationalromantische Ansätze (19. Jahrhundert) idealisierten Things als urdemokratische Institutionen. Moderne Forschung betont hingegen ihre Einbettung in hierarchische Gesellschaften und warnt vor anachronistischen Vergleichen. Gleichzeitig erkennen viele Historiker an, dass Things wichtige Lernorte politischer Aushandlung waren und langfristig zur Entwicklung parlamentarischer Traditionen beitrugen, insbesondere in Nordeuropa.

Bewaffnung und Friedenspflicht beim Thing

Die Teilnahme am Thing erfolgte in der Regel bewaffnet. Das Mitführen von Waffen – Speer, Sax oder Schwert – war kein Zeichen unmittelbarer Gewaltbereitschaft, sondern Ausdruck des freien Status. Waffenfähigkeit galt als Voraussetzung politischer Teilhabe; nur wer waffenfähig war, konnte als vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft auftreten und an Entscheidungen mitwirken.
Gleichzeitig unterlag das Thing einer besonderen Friedensordnung. Während der Versammlung war das Ziehen oder Verwenden von Waffen strikt untersagt. Ein solcher Akt hätte den sogenannten Thingfrieden gebrochen und schwere Sanktionen nach sich gezogen. Die bewaffnete, aber friedlich regulierte Teilnahme verdeutlicht den doppelten Charakter des Things als Ort potenzieller Gewalt und zugleich öffentlicher Rechtsbindung.

Zeitliche Organisation der Thing-Versammlungen

Thing-Versammlungen fanden nicht beliebig statt, sondern zu festgelegten Terminen. Häufig wurden sie ein- oder zweimal jährlich abgehalten und orientierten sich am agrarischen Jahreslauf. Besonders verbreitet war die Abhaltung nach der Ernte, da nur in dieser Zeit die freien Männer ihre Höfe für mehrere Tage verlassen konnten. Diese zeitliche Regelmäßigkeit trug zur Institutionalisierung des Things bei und machte es zu einem verlässlichen Bestandteil der sozialen und politischen Ordnung. Gleichzeitig begrenzte sie die tatsächliche Partizipation, da lange Anreisen und mehrtägige Abwesenheit vor allem für wohlhabendere Haushalte leichter zu bewältigen waren.

Bekannte und belegte Thingstätten

Thing-Versammlungen fanden an festen, der Gemeinschaft bekannten Orten statt. Diese waren häufig landschaftlich markant oder symbolisch aufgeladen, etwa Hügel, Ebenen, alte Bäume oder Grenzorte. Viele dieser Plätze wurden über Jahrhunderte hinweg genutzt.

Historisch und archäologisch belegte Thingstätten sind unter anderem:

Þingvellir (Island), Tagungsort des Althing seit 930 n. Chr.
Gulating und Frostating (Norwegen) als regionale Gesetzes-Things
Gamla Uppsala (Schweden) mit religiös-politischer Funktion
zahlreiche Orte in Dänemark mit erhaltenen Tinghügeln

Auch im deutschsprachigen Raum verweisen Flur- und Ortsnamen wie Thingstätte, Dingstuhl, Dinghof oder Dingplatz auf ehemalige Versammlungsorte. Diese Kontinuität im Raum unterstreicht die zentrale Bedeutung des Things als öffentlich sichtbare Institution.

  1. Lokale Things (Dorf / Siedlungsverband)

Ebene: einzelnes Dorf, mehrere nahe Höfe, kleine Region

Themen: Grenzstreitigkeiten, Erbsachen, kleinere Rechtsbrüche, Zeugenaussagen, Schlichtung, bevor es zur Fehde kam

Merkmale: eher kurzfristig einberufen, kleiner Teilnehmerkreis, oft bei akutem Bedarf, weniger ritualisiert

  1. Regionale Things (Gaue / Bezirke)

Ebene: mehrere Dörfer, größerer Bezirk (z. B. Gau),

Themen: schwerere Rechtsfälle, Berufungen, Friedensschlüsse, Koordination zwischen Gemeinschaften

Merkmale: regelmäßiger fester Ort, stärkere Rolle von Anführern und Ältesten

  1. Stammes- oder Volks-Things (der „ganze Stamm“)

Ebene: gesamter Stamm / größeres Volk, z. B. Sachsen, Franken, später Island)

Themen: Krieg und Frieden, Bündnisse, Wahl oder Bestätigung von Anführern, Gesetzesfragen von allgemeiner Bedeutung

Merkmale: selten, oft nur einmal jährlich oder noch seltener; stark ritualisiert, lange Vorbereitung, sehr große Menschenmenge

Beispiele: Althing (Island), Gulating / Frostating (Norwegen), frühe fränkische oder sächsische Volksversammlungen
Gerade lokale oder kleinere Things konnten relativ kurzfristig stattfinden. Der Einberufer (Häuptling, Anführer, später königlicher Vertreter) ließ die Männer zusammenrufen.

Fazit

Thing-Versammlungen können nicht als Demokratien im modernen Sinne verstanden werden. Sie waren exklusiv, statusgebunden und von sozialen Hierarchien geprägt. Dennoch stellten sie bedeutende Formen kollektiver Entscheidungsfindung dar, die Elemente von Partizipation, Öffentlichkeit und Rechtsbindung vereinten. Als frühe Vorläufer demokratischer Praktiken verdienen sie einen differenzierten Platz in der Geschichte politischer Ordnungen. Die Bezeichnung „frühe Demokratie“ ist daher nur eingeschränkt und mit klaren begrifflichen Vorbehalten verwendbar.

Bericht einer Germanin – Zeugin beim Thing


Ich, Albrun, Tochter des Hagan, spreche diese Worte, damit man wisse, wie ein Thing erlebt wird von einer Frau, die hören durfte, aber nicht sprechen sollte. Ich bin frei geboren, aus einem alten Hofverband am Rand des Flusstales, und obwohl Frauen nicht stimmberechtigt sind, war es mir erlaubt, als Zeugin anwesend zu sein. Denn es ging um eine Sache, die mein Haus betraf.
Das Thing fand statt zur Zeit des ersten Herbstnebels, als die Felder bereits abgeerntet waren. Diese Zeit war nicht zufällig gewählt. Things wurden in festgelegten Abständen abgehalten, häufig ein- oder zweimal im Jahr, und orientierten sich am bäuerlichen Jahreslauf. Nur wenn die Ernte eingebracht war, konnten die freien Männer für mehrere Tage ihre Höfe verlassen. Der Ort lag auf der flachen Anhöhe nahe der alten Eiche, wo schon die Väter unserer Väter Recht gesprochen hatten. Solche Plätze waren weithin bekannt und über Generationen hinweg genutzt. Oft handelte es sich um Hügel, markante Steine, alte Bäume oder natürliche Grenzpunkte. Noch lange nachdem unsere Zeit vergangen sein wird, werden diese Orte Namen tragen, die an das Thing erinnern. Kein Haus stand dort, kein Zaun umschloss den Platz. Gerade dies machte ihn geeignet: Jeder sollte sehen und hören können, was verhandelt wurde. Öffentlichkeit bedeutete Wahrheit.
Schon früh versammelten sich die Männer. Freie Männer, bewaffnet, in Mänteln aus Wolle, die Schwerter sichtbar, aber nicht gezogen. Unfreie standen am Rand oder blieben ganz fern. Ich selbst hielt mich hinter meinem Bruder, wie es sich gehörte. Frauen waren nicht ausgeschlossen, doch ihre Anwesenheit war an die Sache gebunden. Niemand fragte nach unserer Meinung.
Das Thing begann nicht mit einem Zeichen, sondern mit Stille. Die Männer waren bewaffnet erschienen, so wie es üblich war: mit Speer, Sax oder Schwert. Waffen galten nicht als Zeichen unmittelbarer Gewalt, sondern als Merkmal der Freiheit. Wer waffenfähig war, war stimmberechtigt. Dennoch bestand eine klare Ordnung: Die Waffen blieben getragen, aber unbenutzt. Ein gezogener Stahl hätte den Frieden des Things gebrochen und schwere Strafen nach sich gezogen. Als der Gesetzessprecher vortrat, senkten sich die Stimmen. Er war alt, sein Gedächtnis geschärft durch jahrelanges Aufsagen des Rechts. Geschrieben stand nichts; das Recht lebte in ihm und in den Erinnerungen der Gemeinschaft. Was er sprach, galt.
Verhandelt wurde ein Grenzstreit zwischen zwei Höfen. Mein Vater war tot, und so lag es an meinem Bruder, den Anspruch unseres Hauses zu verteidigen. Ich war geladen, weil ich den Grenzstein selbst gesehen hatte, bevor er versetzt worden war. Meine Aufgabe war es, zu bezeugen, was ich wusste – nicht zu urteilen.
Als ich nach vorne trat, spürte ich die Blicke der Männer. Manche musterten mich skeptisch, andere gleichgültig. Niemand zweifelte daran, dass ich gesehen hatte, was ich behauptete. Doch ob man mir Glauben schenken würde, war eine andere Frage. Meine Worte mussten durch einen Mann bestätigt werden, um Gewicht zu erhalten.
Ich sprach klar und ohne Zögern. Ich sagte, wo der Stein gelegen hatte, welche Zeichen eingeritzt waren und wann ich ihn zuletzt gesehen hatte. Der Gesetzessprecher nickte, mein Bruder wiederholte meine Aussage. Erst dadurch wurde sie Teil der Verhandlung.
Die Entscheidung fiel nicht durch Zählen der Stimmen. Die Männer murmelten, manche riefen Zustimmung, andere schüttelten die Köpfe. Der Anführer des Bezirks trat vor, hörte zu, sprach mit den Ältesten. Schließlich wurde Einigkeit verkündet. Nicht jeder war zufrieden, aber der Friede galt mehr als der Sieg.
Ich erkannte in diesem Moment, dass das Thing keine Versammlung der Gleichen war, auch wenn es so genannt wurde. Freiheit bedeutete Teilnahme, aber nur für wenige. Frauen, Unfreie und Fremde standen außerhalb des Kreises der Entscheidenden. Dennoch war das Thing kein willkürlicher Ort. Recht wurde nicht heimlich gesprochen, sondern vor aller Augen.
Als wir den Platz verließen, wusste ich: Ich hatte teilgenommen, ohne teilzuhaben. Ich war gehört worden, aber nicht gezählt. Und doch war meine Anwesenheit notwendig gewesen. Vielleicht liegt darin die Stärke des Things – nicht in Gleichheit, sondern in der Bindung an öffentliches Recht.
So berichte ich, nicht um das Thing zu loben oder zu verdammen, sondern um zu zeigen, wie es war: Ein Ort der Ordnung in einer Welt ohne Schrift, ohne Könige, ohne Stimmen für alle. Noch heute, so heißt es, lassen sich solche Thingstätten erkennen: das Althing auf Island bei Þingvellir, die Tinghügel in Dänemark, alte Thingplätze in Schweden und Norwegen, aber auch in deutschen Landschaften, wo Flurnamen wie Dingstuhl, Thingstätte oder Dinghof an jene Versammlungen erinnern. Die Orte überdauerten die Ordnung, die sie hervorgebracht hatte.

***************************************************

Literatur

Tacitus: Germania. Übers. und hrsg. von Rudolf Till. Stuttgart: Reclam.

Tacitus: Annalen. Verschiedene Ausgaben.

Eckhardt, Karl August (Hg.): Die Gesetze der Merowinger. Hannover 1962.

Eckhardt, Karl August (Hg.): Die alemannischen Gesetze. Hannover 1966.

Dennis, Andrew; Foote, Peter; Perkins, Richard (Hg.): Laws of Early Iceland: Grágás. Winnipeg 1980–2000.

Brink, Stefan (Hg.): Political Assemblies in the Earlier Middle Ages. Turnhout: Brepols, 2004.

Sanmark, Alexandra: Power and Conversion. A Comparative Study of Christianization in Scandinavia. Uppsala 2004.

Müller-Wille, Michael: Thing und Thingstätte. In: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Bd. 30. Berlin/New York: de Gruyter, 2005.

Steuer, Heiko: Germanen aus Sicht der Archäologie. Berlin: de Gruyter, 2006.

Dilcher, Gerhard: Die germanischen Thingversammlungen. In: Recht und Ritual. Köln 2001.

Kroeschell, Karl: Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1. Opladen: Westdeutscher Verlag, 2002.

Buchner, Rudolf: Volksrecht und Stammesrecht. Weimar 1953.

Meulengracht Sørensen, Preben: From Assembly to State. Odense 1993.

Sawyer, Peter H.: The Age of the Vikings. London 1971.

Sigurðsson, Jón Viðar: Chieftains and Power in the Icelandic Commonwealth. Odense 1999.

Sablonier, Roger: Gründungszeit ohne Eidgenossen. Baden: Hier + Jetzt, 2008.

Blickle, Peter: Kommunalismus. Skizzen einer gesellschaftlichen Organisationsform. München 2000.

Meyer, Werner: Landsgemeinde und Thingtradition. In: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 45 (1995).